Neue Spielregeln für Offene Immobilienfonds

Am 22. Juli 2013 ist das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Damit wurde eine wichtige EU-Richtlinie zu den Offenen Immobilienfonds berücksichtigt. Diese bringt erhebliche Einschränkungen für die Anleger mit sich. Was Alt- und Neuanleger von Offenen Immobilienfonds jetzt wissen sollten: 

Für Bestandskunden:

  • Beim Kauf bis zum 21. Juli 2013 sind bis zu 30.000 EUR pro Halbjahr veräußerbar
  • 12 Monate Kündigungsfrist für darüber hinaus gehende Beträge

Für Neukunden:

  • Beim Kauf ab dem 22. Juli 2013 ist keine Verfügbarkeit innerhalb der ersten 24 Monate möglich
  • Einführung einer einjährigen Kündigungsfrist

Darüber hinaus führt die gesetzliche Neuregulierung zu Einschränkungen bei der Übertragung von Fondsanteilen bei Offenen Immobilienfonds. Diese sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt:

Art des Übertrags Bestandsschutz Neue Haltefrist
Übertrag an ein Depot desselben Inhabers X  
Übertrag von Einzeldepot in Ehegattendepot   X
Übertrag im Rahmen von Erb-Angelegenheiten   X
Übertrag aus Schenkung   X
Übertrag aus Versicherung   X

Laufende Sparpläne und wiederangelegte Ertragsausschüttungen werden ab dem 22. Juli 2013 als Neu-Anteile gekennzeichnet und unterliegen damit den neuen Regelungen. Daraus resultiert, dass der Anleger ein Jahr vorher den Verkaufsauftrag abgeben muss, ohne jedoch zu wissen, zu welchem Verkaufspreis der Fondsverkauf 12 Monate später ausgeführt wird. Eine Veräußerung der Geldanlage wird dadurch zu einem Lotteriespiel.

Was ist zu tun
Noch nicht eingefrorene oder in Auflösung befindliche Offene Immobilienfonds sind als Anlage in der derzeitigen Niedrigzinsphase, immer noch ein gutes Anlageprodukt. Da Offene Immobilienfonds ausschüttende Anlagen sind, werden die zukünftigen Ertragsausschüttungen automatisch mit der Verfügbarkeitssperre von 24 Monaten belegt. Für Bestandskunden wäre eine einfache Option, die Ertragsausschüttungen nicht mehr im Immobilienfonds anzulegen, sondern als Barausschüttung in andere Investmentfonds neu anzulegen. So wird dies derzeit auch mit allen in Auflösung befindlichen Offenen Immobilienfonds gemacht und ist über alle gängigen Fondsplattformen umsetzbar.
Sparpläne sind in die Anlageform der Offenen Immobilienfonds nicht mehr zu empfehlen, denn es beginnt ja nach jedem Kauf erst einmal die Verfügbarkeitssperre von 24 Monaten und dies muss man dann für eine Verwendung des Anlagebetrages mit einfließen lassen.

Diese Überregulierung seitens der EU, wird sicher für die Anlageklasse der Offenen Immobilienfonds zu einem Nischenprodukt führen und sollte daher als Geldanlage für den normalen Anleger nicht mehr verwendet werden.

 

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