Bei offenen Immobilienfonds neue Regeln ab 2013

Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) hat Ende September diesen Jahres darauf hingewiesen, dass bei der Anlageklasse der offenen Immobilienfonds ab Beginn des neuen Jahres andere Kündigungs- und Mindesthaltefristen zu beachten sind. Diese Neuerung betrifft insbesondere institutionelle Anleger ab einem Anlagevolumen von 30.000 Euro.

Anleger investieren weniger häufig in offene Immobilienfonds
In Deutschland ist die Anlageklasse der offenen Immobilienfonds mit einem Anlagevolumen von über 80 Mrd. Euro beträchtlich. Durch die Turbulenzen am Kapitalmarkt und im Zuge der Euro-Schuldenkrise, hat die Attraktivität der Fonds bei den Anlegern zwar nachgelassen, dennoch stecken nach wie vor enorme Summen in der einst sehr beliebten Anlageform. Obwohl viele Fondsmanager in den letzten Jahren das Handtuch werfen mussten und viele Fonds mittlerweile aufgelöst wurden, besteht für den Anleger noch immer die Möglichkeit in offene Immobilienfonds zu investieren. Bereits kleine Geldbeträge reichen aus, um in eine Vielzahl von Immobilien zu investieren. Die Fondsmanger investieren mit einer breiten Streuung zum Großteil in gewerblich genutzte Immobilien. Beim Erwerb darf keines der Grundstücke 15% des Fondsvolumens übersteigen. Die Liquiditätsreserve darf die 5%-Grenze zu keinem Zeitpunkt unterschreiten.

Für Anlagevolumen bis zu 30.000 Euro bleibt alles beim Alten
Die neue Regelung tritt ab 2013 in Kraft und betrifft die Kündigungsfrist und die Mindesthaltedauer. Möchte ein Anleger zukünftig Anteile veräußern, muss er dies mindestens zwölf Monate zuvor ankündigen. Neuanleger sind zudem verpflichtet, ihre Anteile mindestens zwei Jahre vor Veräußerung zu halten. Sollten Ihr Anteil an einem offenen Immobilienfonds die Grenze von 30.000 Euro nicht überschreiten, wird sich für Sie nichts ändern. Dieser Regelung zufolge, können sie jedes Kalenderhalbjahr Anteile im Wert von maximal 30.000 Euro ohne jegliche Einschränkung veräußern.

Institutionelle Anleger müssen sich ab 2013 auf neue Kündigungsfristen und Mindesthaltedauern bei offenen Immobilienfonds einrichten. Für Kleinanleger bis zu einer Anlagesumme von 30.000 Euro bleibt hingegen alles beim Alten.

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