Als Anleger einen hohen Augenmerk auf die Verlustverrechnung legen

Betrachtet man die Wertpapiergeschäfte in ihrer derzeitigen Lage näher, so weisen bereits viele Experten unter anderem auch der Bundesverband der deutschen Banken auf die steuerlichen Altverluste aus privaten Wertpapieren hin. Dies beruht hauptsächlich aus jener Zeit vor der eigentlichen Einführung der so umstrittenen Abgeltungssteuer aus dem Jahre 2009. Ab diesem Zeitpunkt konnten nur noch all jene Wertpapierveräußerungsgewinne verrechnet werden, die auch tatsächlich im Laufe des Jahres erzielt worden sind. Keine andere Gewinne sind dabei zulässig und verrechenbar.

Wie erfolgt eine derartige Verrechnung der Altverluste?
Möchte man seine Altverluste verrechnen so kann dies nur noch ausschließlich durch eine Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt erfolgen. Diese muss ebenfalls durch das Finanzamt bestätigt werden, denn nur über diese Finanzamt Erklärung können „Altverluste“ in der Regel prognostiziert sowie weiterhin fortgeschrieben werden. Die Jahressteuerbescheinigung muss zu diesem Zwecke vom Anleger seines Finanzamtes und seiner Bank vorgelegt werden. So können die möglichen Gewinne durch Veräußerung nach Steuerabzug eingesehen und festgehalten werden. Für das Jahr 2013 ist der Stichtag für eine derartige Veranlagung letztmalig im Jahr 2014 möglich. Demnach sollte man seine Erklärungen möglichst rasch erledigen.

Weiterer Verlauf nach dem Jahr 2013
Neigt sich das Jahr 2013 zu Ende so kann die anstehende Verrechnung von diversen Altverlusten ausschließlich durch Gewinne von folgenden Veräußerungen durchgeführt werden:

– Devisen
– Wirtschaftsgüter
– Edelmetalle
– Kunstgegenstände

Dabei ist die Spekulationsfrist von einem Jahr zu beachten. Zusätzlich beträgt die jährliche Freigrenze mindestens 600 EUR. Bei Gewinne, die aus einem Verkauf von eigengenutzten Immobilien entstanden sind, gilt eine erhöhte Spekulationsfrist mit einer Dauer von 10 Jahren. Wer nun denkt eine Verrechnung kann auch mit Dividenden oder Zinsen erfolgen der irrt. Den diese Art von Verrechnungsmöglichkeit ist gesetzlich nicht gestattet. Aus diesem Grunde sollte jeder Anleger der Altverluste abrechnen möchte, noch in diesem Jahr seine gesamte Verrechnung durchführen.

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