Freistellungsaufträge gelten ab 2016 nur noch mit Steuer-ID

Steuern

Im kommenden Jahr gibt es im Einkommenssteuergesetz eine kleine Änderung, die jedoch für Geldanleger eine sehr große Auswirkung haben kann. Wer als Geldanleger nicht aufpasst, dem kann die Änderung bei den Freistellungsaufträgen ab dem 1. Januar 2016 Steuerersparnisse kosten.

Neue Regeln bei Freistellungsaufträgen
Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Regeln bei Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge. Wenn dem Geldanlageinstitut nicht die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kunden vorliegt, wird der Freistellungsauftrag ab diesem Tag ungültig. Es fallen dann auf alle Kapitalerträge des Geldanlegers Steuern an, die das Geldanlageinstitut dann direkt an das Finanzamt abführt. Die Abgeltungssteuer liegt in der Regel bei einem Steuersatz von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge. Eine Gutschrift zu viel gezahlter Steuern kann dann erst wieder zeitversetzt beim einreichen der Einkommensteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr beantragt werden.

Alte Freistellungsaufträge vor 2011 sind hauptsächlich betroffen
Hintergrund der neuen Regelung ist eine Änderung des Paragraf 45d im Einkommenssteuergesetz (EStG). Es sind vor allem Freistellungsanträge betroffen, die bis zum 31. Dezember 2010 gestellt wurden. Auf den Freistellungsformularen wurde meistens nicht die Steuer-ID abgefragt. Ab dem Jahr 2011 musste die Steuer-ID in den Freistellungsformularen immer angegeben werden. Von daher sollten Geldanleger mit älteren Freistellungsaufträgen ihre hinterlegten Daten beim Geldanlageinstitut dringend überprüfen. Aber auch bei erteilen Freistellungsaufträgen ab 2011 kann ein Blick auf die hinterlegten Daten beim Geldanlageinstitut nicht schaden. Außerdem ist dies eine gute Gelegenheit auch die richtige Höhe des Freistellungsauftrages zu überprüfen. Bei Ehepaaren sollten die Steuer-IDs beider Partner angegeben werden.

Vorteil des Freistellungsauftrages
Wenn ein gültiger Freistellungsaufrag besteht, so bleiben Kapitalerträge bis maximal 801 Euro bei Ledigen bzw. bis 1.602 Euro bei Ehepaaren steuerfrei. Erst bei Kapitalerträgen oberhalb dieser Freibeträge greift die Abgeltungssteuer und das Geldanlageinstitut muss automatisch die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abführen.

Kapitaleinkünfte nach Alter 2009

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