Ausländische Fonds – Ausschüttend ist die bessere Wahl

Steuern und Abgaben

Das deutsche Steuerrecht hat keinen direkten Zugriff auf ausländische Fondsgesellschaften, wodurch es bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Deshalb sollten Sie bei der Fondsauswahl genau prüfen, ob der Investmentfonds auch als ausschüttende Tranche zur Verfügung steht und eher diesem den Vorzug gewähren. Über die ISIN kann man ganz einfach erkennen, ob ein Investmentfonds ausländisch ist oder nicht. Wenn die ISIN nicht mit DE anfängt, handelt es sich um einen ausländischen Investmentfonds. Im „Key Investor Information Document“ (KID) – auf Deutsch „Wesentliche Anlegerinformationen“ erfährt man, ob ein Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist.

Kein Steuereinbehalt bei ausländischen Investmentgesellschaften
Das deutsche Steuerrecht kann ausländischen Investmentgesellschaften keine Verpflichtung zum Steuereinbehalt, bzw. zur Zahlung auferlegen, wodurch der Einbehalt der Abgeltungssteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierungen) an der Quelle unterbleibt. Für den Anleger steht auf der Fondsebene damit zwar der volle Ertrag zur Wiederanlage in den Investmentfonds zur Verfügung, dennoch sind die Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds in Deutschland abgeltungssteuerpflichtig. Am Geschäftsjahresende des Investmentfonds muss der Anleger die ihm zugerechneten ausschüttungsgleichen Erträge selbst in seiner Einkommensteuererklärung angeben und die Steuerschuld (Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) an das Finanzamt abführen.

Kapitaleinkünfte nach Alter 2009

Bei Veräußerung der Fondsanteile wird die (gesammelte) Steuerschuld einbehalten
Bei einem Depot im Inland wird der Steuereinbehalt bei einem ausländischen Investmentfonds auf die laufenden ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierungen) zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe des Investmentfondsanteils quasi nachgeholt. Die Besteuerung wird dadurch für das Finanzamt sichergestellt. Es entsteht somit bis zur Auflösung des ausländischen Investmentfonds eine Steuerstundung. Dieser Effekt kann in Einzelfällen sinnvoll sein, wenn man als Anleger z.B. Erträge in die steuerlich günstigere Besteuerung als Rentner verschieben möchte.
Wenn man als Anleger die ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierungen) in seiner Einkommensteuererklärung angegeben und somit versteuert hat, kommt es durch den oben dargestellten Steuereinbehalt bei einem inländischen Depot zu einer Doppelbesteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung kann der Anleger dies dann wieder korrigieren, indem er nachweist, dass er die ausschüttungsgleichen Erträge ordnungsgemäß versteuert hat. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf seine Steuerschuld angerechnet.

Quellensteuer- und Veranlagungsverfahren bei Depotführung bei einem inländischen Kreditinstitut

Quellensteuerverfahren Veranlagungsverfahren
Erträgnisausschüttung in- und ausländische Fonds X
Thesaurierung inländische Fonds X
Thesaurierung ausländische Fonds X
Rückgabe/Veräußerung von Fondsanteilen (Zwischengewinn und Veräußerungsgewinn nach deutschen Recht X
Vergütung zu viel bezahlter Abgeltungssteuer bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von unter 25% X

Interessante Information zur Besteuerung von Investmentfonds finden Sie auch im Artikel Investmentfonds und Steuern – Ihre Gebrauchsanweisung“

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